AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Firma. Holzbau-Calabrese (nachfolgend HC genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne daß es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Bestellers haben keine Gültigkeit. Die Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung oder Annahme der Ware seitens des Vertragspartners als anerkannt.

§ 2 Vertragsschluß und Nebenabreden

Angebote von HC sind freibleibend und unverbindlich. Verträge gelten als geschlossen, sobald HC den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder die Materiallieferung ausgeführt ist. Sämtliche zwischen der HC und dem Auftraggeber/Besteller getroffenen Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Zusicherung sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung ihre Gültigkeit.

 § 3 Preisgarantie und Fälligkeit

HC hält sich für drei Monate an den am Tag des Vertragsschlusses gültigen und verbindlich vereinbarten Preis gebunden. Sollte aus von HC nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung und/oder Montage innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, so ist HC berechtigt, den vereinbarten Preis den veränderten Verhältnissen entsprechend angemessen anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt nur soweit hier ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt: z.B. Steigerung von Lohn- und Materialkosten. Erhöhung von Steuern, Zölle, öffentlichen Lasten, Gebühren, HC gewährt dem Auftraggeber/Besteller ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht, wenn die erforderliche Preisanpassung eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Preises um 10% ergibt. Nebenkosten werden gesondert berechnet. Zu den Nebenkosten gehören unter anderem. bei Vertragsabschluß nicht berücksichtigende Fahrt-, Kurier- und Transport- sowie Materialkosten. Der Kaufpreis für Materiallieferungen und für Nebenleistungen sowie verauslagte Kosten sind bei Lieferung/Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung sofort in bar fällig.

§ 4 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot

Kommt der Auftraggeber/Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, berechnet HC Verzugszinsen mit 5% p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. In diesem Fall behält sich HC vor, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Vertragsleistungen (Materiallieferung, Montageleistung, u.a.). zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber/Besteller ist nicht berechtigt, mit von HC bestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufzurechnen. Der Auftraggeber/Besteller ist auch nicht berechtigt, seine ihm gegen HC zustehenden Forderungen und Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung von HC an Dritte abzutreten oder sonst zu übertragen.

§ 5 Lieferumfang/Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand und Lieferumfang wird durch den mit dem Auftraggeber/Besteller geschlossenen Vertrag bestimmt. Der im Vertrag bestimmte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von HC (Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die HC im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Zusatzlieferungen, Montagearbeiten, sowie sonstigen Leistungen erwirbt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber/Besteller weder berechtigt, das Kaufobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übertragen, zu vermieten sowie anderweitig den Eigentumsvorbehalt von HC zu beeinträchtigen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, den jeweiligen Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Sämtliche der HC durch eine Pfändung entstehenden Schäden und Kosten zu ihrer Aufhebung als auch solche zu ihrer Wiederbeschaffung der Sache hat der Auftraggeber/Besteller zu ersetzen. Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich alle zur Wahrung der Eigentumsrechte der HC erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und trägt die Kosten die zur Aufhebung von Eingriffen Dritter erforderlich sind. Wird der Kaufgegenstand mit einem Grundstück/Gebäude oder mit einer Anlage verbunden. die im Eigentum eines Dritten steht, so triff der Käufer schon jetzt den ihm gegen einen Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch an HC ab und zwar in Höhe des vereinbarten und fälligen Gesamtpreises.

§ 6 Lieferfristen und Liefertermine

Lieferfristen und Liefertermine werden von HC nach bestem Ermessen jedoch grundsätzlich unverbindlich angegeben. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen und -fristen bedürfen der schriftlichen ausdrücklichen Vereinbarung. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Festschreibung sämtlicher Einzelheiten des auszuführenden Auftrages sowie der Vorlage sonstiger eventuell erforderlicher Unterlagen und Dokumente. Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen erfordern gleichzeitig die Vereinbarung neuer Liefertermine oder Lieferfristen. Der Auftraggeber/Besteller kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist HC eine angemessene Verlängerungsfrist von sechs Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist kann der Auftraggeber/Besteller HC schriftlich binnen angemessener Frist mit dem Hinweis auffordern, daß die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Mit Zugang dieser Aufforderung kommt HC in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein solcher Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit sowie für atypische und nicht vorhersehbare Schäden, z.B. aufgrund des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt (weiter- und umweltbedingte Hindernisse, Betriebsstörungen, Materialverknappung, Lieferstop, Einfuhrverbot, Arbeitskampfmaßnahmen) auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. HC wird von der Lieferungs- und Leistungspflicht befreit, wenn die Lieferung und Leistung aufgrund unvorhersehbarer Lieferungs- und Leistungshindernissen, die außerhalb des Einflusses von HC liegen, unmöglich geworden ist. Die Leistung gilt als unmöglich, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und eine spätere Leistung nur unter unangemessenem Mehraufwand möglich ist, bzw. mit anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen von HC kollidiert. Darüber hinaus kann HC vom Vertrag aus sonstigen gesetzlich festgeschriebenen Gründen, sowie wegen Leistungsstörungen zurücktreten, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat; hierzu gehören unter anderem die Verschlechterung der Vermögens- und Kreditverhältnisse des Auftraggebers/Bestellers.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Bestellers

HC weist ausdrücklich darauf hin, daß aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften für die Montage von Garagen und Carports sowie sonstigen Bauten grundsätzlich vor Beginn der Montagearbeiten eine Baugenehmigung der zuständigen Baubehörde vorliegen muß; der Auftraggeber/Besteller hat hierfür Sorge zu fragen. Die insofern anfallenden Behördengebühren sind ohne Ausnahme vom Auftraggeber/Besteller zu tragen. Soweit sich HC bereit erklärt die Einholung der erforderlichen Unterlagen zu übernehmen, erfolgt dies im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers/Bestellers. Für die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen/Dokumente übernimmt HC keine Gewähr. Voraussetzung ist jedoch, daß der Auftraggeber/Besteller zuvor sämtliche hierfür erforderlichen Dokumente vorlegt, wie z.B.: - einen gültigen Auszug aus der Flurkarte - einen Lageplan 1 ;500, auf dem alle vorhandenen Baukörper eingemaßt sind ~ falls erforderlich ein Baumbestandsplan - Größe und Beschaffenheit des Baukörpers - Auszug aus dem Grundbuch - Katasterplan - sonstige erforderliche Sondergenehmigungen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller. für folgende Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages Sorge zu tragen, - das Grundstück für die Lieferung und Montage freizuhalten: - HC auf dem Grundstück die Möglichkeit zur Lagerung und Bearbeitung des Materials gewähren; - HC Energie und Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen; - die Entsorgung der Bauabfälle vorzunehmen; soweit HC die Entsorgung übernimmt, sind die Kosten hierfür von dem Auftraggeber/Besteller gesondert zu entrichten; - Abschluß der erforderlichen Bauversicherungen. Soweit aufgrund fehlender Energie oder Wasser eine Ausführung des Auftrages durch HC zu dem vorgesehenen Liefertermin unmöglich wird, hat der Auftraggeber/Besteller die hierdurch entstandenen Mehrkosten für Arbeits- und Materialeinsatz zu tragen. Im Einzelfall ist HC darüber hinaus berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers/Bestellers vor Ort Ersatz für fehlende Energie oder Wasser zu beschaffen.

§ 8 Abnahme

Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß und damit abnahmefähig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist. Das Werk gilt als abgenommen, soweit der Auftraggeber/Besteller oder sein autorisierter Vertreter die Abnahme schriftlich bestätigt. Das Werk gilt darüber hinaus als abgenommen, sobald es von dem Auftraggeber/Besteller oder von Dritten mit Einwilligung des Auftraggeber/Besteller genutzt wird. Die vorbehaltlose Abnahme oder Inbetriebnahme des Werkes trotz Kenntnis eines eventuell vorhandenen Mangels führt zum Verlust von etwaigen hieraus entstehenden Gewährleistungsansprüchen gegenüber HC. Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich nach Erhalt der Ware bzw. nach Fertigstellung des Werkes, dieses unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel HC unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 9 Montage

Die von HC angebotenen Montage werden, sofern nicht anders vereinbart, nur vermittelt. Der Montageauftrag des Auftraggebers erfolgt an einen Vertragsmonteur von HC. Die Montage wird vom Monteur direkt durchgeführt und berechnet. Soweit keine gegenteiligen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen sind, sind von den Lieferungen der HC grundsätzlich nicht umfaßt: Erdarbeiten, Abfuhr von Aushub und Bauschutt. Maurer- und Fundament-, Montagearbeiten und sonstige Leistungen. Zu erbringende Montageleistungen sind bei Fertigstellung zur Zahlung in bar fällig. Werden die Montageleistungen in abrechenbaren Teilleistungen erbracht, so ist bei Fertigstellung von der jeweiligen Teilleistung der entsprechende Teilbetrag zur Zahlung sofort in bar fällig.

§ 10 Gewährleistung/Haftung

Für vertragliche wie gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggeber/Besteller haftet HC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch. soweit der Schaden von Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. Die Ersatzpflicht wird begrenzt durch die Höhe des vereinbarten Preises. Die Haftung seitens HC für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen HC stehen nur dem Auftraggeber/Besteller zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen. HC haftet für den vertragsgemäßen Zustand des Produktes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Es wird nur die Haftung für Fehler übernommen, die die Tauglichkeit des Werkes zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder in einem Umfang mindern, die einer Aufhebung gleichkommt. In diesem Zusammenhang weist HC ausdrücklich daraufhin, daß Naturprodukte (Holz, Naturstein etc.) natürliche Qualitätsunterschiede bzw. -Unregelmäßigkeiten aufweisen, die dem jeweiligen Naturprodukt eigen sind und für die daher keine Haftung übernommen wird. HC behält sich ausdrücklich das Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vor. Hierzu ist HC ausreichend Zeit zu gewähren, andernfalls wird HC von jeder Gewährleistungspflicht befreit. Kann eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgreich durchgeführt werden und/oder schlägt fehl oder steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu den erwartetem Ergebnis und/oder dem Auftragsvolumen, ist eine Minderung des Kaufpreises mit Einverständnis von HC möglich. Soweit HC mit der Erfüllung der Vertragspflichten und/oder Gewährleistungspflichten Dritte beauftragt, sind diese keine Erfüllungsgehilfen von HC. Eine Haftung für die Leistung und eventuell hierdurch entstehende Schäden werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlichen Vorschriften nicht entgegensteht- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies nicht gesetzlichen Regelungen widerspricht; insbesondere ist die Gewährleistung für kostenlos gelieferte Ware und/oder bis dahin nicht bezahlter Ware ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers/Bestellers erlischt sobald Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber/Besteller selbst oder durch Dritte vorgenommen werden, ohne daß hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HC eingeholt wurde.

§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit

Erfüllungsort/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit Erfüllungsort ist im Zweifel Neumarkt. Sofern der Auftraggeber/Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten Neumarkt oder nach Wahl der HC der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers/Bestellers. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarung zwischen HC und dem Auftraggeber/Besteller ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Mühlhausen, den 01. Januar 2015